14.2.2020: Rundbrief Naturschutzinitiative (NI)
In einem aktuellen Rundbrief der Naturschutzinitiative e.V. (NI) wird auf einen Sachverhalt aufmerksam gemacht, den alle Naturschützer und auch viele Juristen offensichtlich schon wussten: Die Ausnahme vom Tötungsverbot nach §45 Abs. 7 S. 1 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) ist rechtswidrig und darf nicht angewandt werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Die Ausnahme sei nicht mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu vereinbaren. Diese ist im Übrigen bereits seit 1979 in Kraft. Somit gab das Verwaltungsgericht dem klagenden Umweltverband recht. Details sind dem beigefügten Rundbrief der NI vom 14. Februar 2020 zu entnehmen.
Welche Auswirkungen hat dies ggf. auf den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt für den Windindustriepark Stillfüssel? Im Genehmigungsbescheid wurde die Ausnahme vom Tötungsverbot für den Mäusebussard aufgenommen und damit dessen Tötung, zugunsten der Errichtung des "Windparks", ausdrücklich zugestimmt. Man darf gespannt sein, welche Verbindlichkeit dieses Urteil aus Gießen mit sich bringt und ob sich auch andere Gerichte daran orientieren werden. Für den selbsternannten Öko-Strom-Anbieter Entega war dies für die praktische Umsetzung und den Bau der Anlagen offensichtlich ein willkommener Umstand im Genehmigungsbescheid. Gängige Praxis eben.
Naturschutzinitiative e.V. (NI) Rundbrief vom 14.02.2020